Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten und zugleich eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die

    • Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
    • für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) in einem im Inland reglementierten Beruf

    erforderlich sind.

    Reglementierte Berufe sind solche für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland" (siehe "Weiterführende Informationen")

    Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse.

    Sie können ergänzend zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht. Ein solcher Zusammenhang besteht z.B., wenn Sie Ihre ausländische Arztausbildung anerkennen lassen wollen und während der Qualifizierungsmaßnahme bereits als PflegehelferIn arbeiten wollen oder wenn sie während der Qualifizierungsmaßnahme zum MaurerIn bereits als MaurerIn oder etwa als BauhelferIn arbeiten wollen.

    Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer der Qualifikationsmaßnahme, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.

    Hinweise für Wetteraukreis: Aufenthaltserlaubnis

    Aufenthaltserlaubnis

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Allgemeine Aufenthaltsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 06 61

    61146 Friedberg (Hessen)

    Hausanschrift

    Europaplatz, Gebäude A

    61169 Friedberg (Hessen)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 16:00 Uhr

    Dienstag         07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 16:00 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:00 Uhr

    Donnerstag     07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 18:00 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:00 Uhr

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06031 83-2566

    E-Mail: aufenthalt-termine@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Ausländeramt, Ausländerbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
    • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
    • Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
    • Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung
    • Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine geplante Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens (Nachweis durch die Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter "Weiterführende Informationen")
    • Nachweise zum Lebensunterhalt
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Ggfls. Berufsausübungserlaubnis

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen und die Anpassung, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind.
      Wenn Sie beabsichtigen in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass die Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
    • Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet.
    • Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
    • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
    • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die beabsichtigte Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens vorlegen.
    • Die beabsichtigte Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
      Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein muss, soweit diese erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Einwanderung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Berufsfachliche Kenntnisse, Konkretes Arbeitsplatzangebot, Qualifizierungsmaßnahmen, Reglementierte Berufe, Ausländische Berufsqualifikationen, Aufenthaltserlaubnis, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung, Einreise, Arbeitsagentur für Arbeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de