Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler ErteilungOnline erledigen

    Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

    • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
    • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

    Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

    • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
    • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

    Hinweise für Wetteraukreis: Immobiliardarlehen (Vermittlung)

    Immobiliardarlehen (Vermittlung)

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das örtlich zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag           07:30 – 12:30 Uhr

    Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06042 989-1609

    Telefax: 06042 989-492550

    E-Mail: Waffen-Jagd@wetteraukreis.de

    E-Mail: gewerberecht@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
    • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
    • einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    • einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
    • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

    • zuverlässig sind,
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
    • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
    • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Antrag auf Erlaubnis

    Um als Immobiliardarlehensberater zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
     

    2. Bescheid über die Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
     

    3. Eintrag der Erlaubnis

    Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der Registrierung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundstück, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Immobilien, Vermittler, Zulassung, Darlehen, Gewerbe, Finanzierungshilfen, Kredit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English