Glücksspiel veranstalten und vermitteln ErlaubnisOnline erledigen

    Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)

    Beschreibung

    Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen. 
     

    Welche Angaben muss der Antrag enthalten?

    Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:

    1. Name und Anschrift des Veranstalters,
    2. Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
    3. Art der Veranstaltung,
    4. Spielzeit,
    5. Ort oder Vertriebsgebiet,
    6. Zweck der Veranstaltung,
    7. Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
    8. Lospreis des Einzelloses.

    Als Art der Veranstaltung kommen

    • eine Losbrieflotterie,
    • eine Ziehungslotterie,
    • eine Losbriefausspielung,
    • eine Ziehungsausspielung und
    • eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)

    in Betracht.
     

    Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
     

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. die Satzung des Veranstalters,
    2. der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
    3. ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
    4. der Spielplan (Erklärung siehe unten),
    5. der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
    6. eine Erklärung des Veranstalters, dass
      • die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
      • der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
      • im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
    7. bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.

    Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
     

    Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
     

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    • An die örtliche Ordnungsbehörde bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen).
    • An die Kreisordnungsbehörde bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000,00 Euro und bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen im Freien; bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen an die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
    • An das Regierungspräsidium Darmstadt bei Lotterien in Form des Gewinnsparens.
    • An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130.000,00 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag           07:30 – 12:30 Uhr

    Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06042 989-1609

    Telefax: 06042 989-492550

    E-Mail: Waffen-Jagd@wetteraukreis.de

    E-Mail: gewerberecht@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 – Glücksspiel – Hessisches Glücksspielgesetz, Rennwett- u. Lotteriegesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-5465

    Telefax: +49 611 32764-2127

    E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung II Rechtsabteilung, Referat II 5 Glücksspielaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Allee 12

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    E-Mail: gsa@hmdis.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-8606

    Telefax: 0611 32764-2125

    E-Mail: Gewerbe@rpda.hessen.de

    E-Mail: Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de

    E-Mail: Umsatzsteuer@rpda.hessen.de

    E-Mail: Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.de

    E-Mail: Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.de

    E-Mail: Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.de

    E-Mail: EAH@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Spielplan

    Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.

    Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in

    • Gewinnsumme (Wert der auszuspielenden Gewinne),
    • Lotterie- bzw. Umsatzsteuer,
    • Kosten der Lotterie und
    • Reinertrag

    ergeben.

    Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
     

    Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.

    Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
     

    Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
     

    Gewinnplan

    Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
    Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
     

    Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Genehmigung einer Lotterie

    Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung darf nur erteilt werden, wenn

    1.  der Veranstaltung keine der folgenden Versagungsgründe entgegenstehen:

    • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

    • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn

      • der Spielplan vorsieht, dass

        • die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als 2 mal wöchentlich erfolgt,

        • der Höchstgewinn einen Wert von 1.000.000,00 Euro übersteigt oder

        • Teile des vom Spieler zur entrichtenden Entgelts zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot).

      • eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

    1. der Veranstalter gemeinnützig ist,
    2. der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird,

    3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und

    4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

      Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Für die Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses bleiben der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrages außer Betracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung wird eine Gebühr in Höhe von 2,5 von Tausend des Spielkapitals, mindestens jedoch 110,00 Euro erhoben.
     

    Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
     

    Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung "Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden".
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wichtiger Hinweis

    Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Fachlich freigegeben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 21.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Losbriefausspielung, Glücksspiel, Ziehungslotterie, Tombola, Lotterie, Lose, Genehmigung, Glücksspielwesen, Ausspielung, Losbrieflotterie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English