Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,derzeitige Anschrift zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten.
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde
Zuständigkeit
Meldebehörde
Ansprechpartner
Gemeinde Walluf - Fachbereich II - Öffentliche Sicherheit, Recht, Personal u. Soziales
Adresse
Postanschrift
Mühlstraße 40
65396 Walluf
Postanschrift
Mühlstraße 40
65396 Walluf
Postanschrift
Postfach 28
65392 Walluf
Postanschrift
Postfach 28
65392 Walluf
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do., Fr. von 8.30 - 12.00 Uhr
Mo. von 13.30 - 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06123 7920
Telefax: 06123 792-207
E-Mail: info@walluf.de
Internet
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Ziffer 50.5.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Kosten
Es fallen gebühren nach Ziffer 425 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Bemerkungen
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 10.12.2020