Kraftfahrzeug Zulassung mit ausländischem Kennzeichen

    Kfz-Zulassung: Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland bereits zugelassen wurde, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
     
     Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde

    Ansprechpartner

    Rheingau-Taunus-Kreis - Kfz-Zulassungsstelle Rüdesheim am Rhein

    Adresse

    Hausanschrift

    Geisenheimer Straße 77/79

    65385 Rüdesheim am Rhein

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: allgemein
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bad Schwalbach - nur für Privatkunden:

    • OHNE Termin: Mo + Mi, 07:30-11:30 Uhr
    • MIT Termin: Di + Do + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)

    Rüdesheim am Rhein - nur für Privatkunden:

    • OHNE Termin: Di + Do, 07:30-11:30 Uhr
    • MIT Termin: Mo + Mi + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)

    Idstein - nur für Privatkunden:

    • OHNE Termin: Mo + Di, 07:30-11:30 Uhr
    • MIT Termin: Mi + Do + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)

    Kontakt

    Telefon: 06722 407-9112

    Telefax: 06722 407-9101

    E-Mail: zulassung@rheingau-taunus.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
       die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
    • falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
       die ausländischen Zulassungspapiere
    • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • ggfls. Umsatzsteuererklärung
       Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) - (z.B. aus den ausländischen Zulassungspapieren) -
    • wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
      • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
      • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist i.d.R.

    bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Fristen

    Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Anmeldung, Kraftfahrzeug, Ausländisches Kennzeichen, Nummernschild, EU-Übereinstimmungsbescheinigung Kfz, Auto, Wagen, Kfz, Kfz-Zulassung, Autoanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung Kfz, Zulassungswesen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de