Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Hinweise für Taunusstein: Geburten, Geburtsanmeldung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Gebutrtsortes angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge sind verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienst
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Stadt Taunusstein - Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkplatz
Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon: 06128 241-0
Kontaktperson
Frau Anke Peters
Herr Joachim May
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 34 PersonenstandsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte
Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
- GeburtsurkundeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim LohnsteuerabzugService.Hessen
Unterstützende Institutionen
Hinweise für Taunusstein: Geburten, Geburtsanmeldung
- RathausKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Geburtsurkunde Ausstellung bei HausgeburtenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Anzeige einer HausgeburtKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Geburtsurkunde; AusstellungKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Anonyme Geburt, Geburtsanzeige, Standesamt, Geburten, Geburtsbeurkundung, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, mehrsprachige Geburtsurkunde, Internationale Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung, Mehrlingsgeburt, Frühgeburt, Antrag Geburtsurkunde, Urkunde (Geburtsurkunde), Geburt