Wahlhelfer VerpflichtungOnline erledigen

    Wahlhelfer

    Beschreibung

    Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Hinweise für Lorch: Wahlhelfer

    Das Ehrenamt können nur wahlberechtigte Lorcherinnen und Lorcher wahrnehmen. 

    Sie brauchen keine Vorkenntnisse zur Ausübung des Wahlehrenamtes. Die Wahlhelfenden erhalten ein Merkblatt sowie eine Präsentation zur Vorbereitung auf die Wahldurchführung.

    Die Anmeldung als Wahlhelfer über: "Online-Anmeldung zum Wahlhelfer" erfolgt freiwillig. Es besteht keine Verpflichtung, bei einer Anmeldung zukünftig bei jeder Wahl zu helfen. Für Ihre Wahlhelfertätigkeit erhalten Sie am Wahltag eine Aufwandsentschädigung je nach Aufgabe.

    Der Dienst wird in Schichten eingeteilt, sodass niemand den ganzen Tag im Einsatz sein muss.

    Gerne berücksichtigen wir auch Ihre Wünsche bzgl. Einsatzort und Wahlhelfertätigkeit.

    Online-Dienst

    Online-Anmeldung zum Wahlhelfer

    ID: L100001_384714474

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Stadt Lorch - Wahlamt

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 5

    65391 Lorch

    Hausanschrift

    Markt 5

    65391 Lorch

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Europawahlgesetz (EuWG) -  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
    §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

    §§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
    §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

    §§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
    §§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

    §§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
    § 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wahlleiter, Wahllokal, Europawahl, Kommunalwahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Ehrenamt, Wahlhelfer, Wahlvorstand, Stimmzettel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English