Nebenwohnung abmelden
Sie wollen aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Hinweise für Idstein: Nebenwohnung abmelden
Ihr Anliegen direkt online starten
- Online-Terminvergabe (Standesamt Idsteiner Land):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Abmeldung einer Nebenwohnung - Voranmeldung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Gemeinde Idstein - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6126 78-140
Telefax: +49 6126 78-815
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Kontaktperson
Herr Daniel Blum
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Telefon Festnetz: +49 6126 78-140
Fax: +49 6126 78-815
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Frau Tanja Hoyer
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Fax: +49 6126 78-815
Telefon Festnetz: +49 6126 78-141
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Frau Stephanie Pano
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Fax: +49 6126 78-815
Telefon Festnetz: +49 6126 78-142
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Internet
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
- Auszug aus einer Nebenwohnung
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020
Stichwörter
Nebenwohnsitz, Zweitwohnsitz, Zusammen ziehen, Zweitwohnung