Fliegende Bauten Genehmigung

    Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen

    Sie möchten erstmalig Fliegenden Bauten aufstellen und in Gebrauch nehmen? Dazu benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
    Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch. Zur Ersterteilung der Genehmigung ist ein Antrag bei der Genehmigungsstelle zu stellen.  
    Die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch werden von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen erstellt.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Gießen

    Ansprechpartner

    Gemeinde Geisenheim - IV/2 Bauleitplanung, Bauanträge

    Adresse

    Postanschrift

    Winkeler Straße 46

    65366 Geisenheim

    Öffnungszeiten

    Montags - freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Bürgerbüro
    Montag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Dienstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Donnerstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Samstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6722 701-0

    Telefax: +49 6722 701-120

    E-Mail: stadtverwaltung@geisenheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rheingau-Taunus-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Straße 7

    65307 Bad Schwalbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
    Anzahl der Stellplätze: 300
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Telefon: 06124 510-0

    Telefax: 06124 510-310

    E-Mail: info@rheingau-taunus.de

    Internet

    Stichwörter

    Kreisverwaltung Rheingau-Taunus

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Geisenheim - IV/1.1 Hochbau, Bauanträge, Denkmäler, Spielplätze

    Adresse

    Postanschrift

    Winkeler Straße 46

    65366 Geisenheim

    Öffnungszeiten

    Montags - freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Bürgerbüro
    Montag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Dienstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Donnerstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    Samstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6722 701-0

    Telefax: +49 6722 701-120

    E-Mail: stadtverwaltung@geisenheim.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Insbesondere benötigte Bauvorlagen in zweifacher Ausführung: 

    • die geprüfte statische Berechnung mit Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle für Fliegende Bauten, 
    • Bau- und Betriebsbeschreibung des Fliegenden Baus
    • Zeichnungen mit Detaildarstellungen des Fliegenden Baus,
    • den Prüfbericht über eine Abnahmeprüfung, sowie Zertifikate und Materialnachweise.
       

    Voraussetzungen

    Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

    • die beschriebenen Unterlagen vollständig sind und
    • sich aus der Auswertung der genannten Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen, werden die geprüften Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.

    Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen und die Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und reicht die Unterlagen sowie die Ausführungsgenehmigung bei einem Buchbinder ein.

    Sobald die Unterlagen zu einem Buch gebunden sind, wird dem Antragsteller das Prüfbuch zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
     

    Fristen

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

    Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.)

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen (Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Messen und Feste länger sein.))

    Kosten

    Kosten: 2,3 % der Herstellungskosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Unterlagen je nach Art des Fliegenden Baus variieren. Grundsätzlich müssen alle Bauteile durch Zertifikate als Bauprodukte nachgewiesen werden. Alternativ kann die Zertifizierung des Herstellers nach der Ausführungsnorm nachgewiesen werden. Sollte beispielsweise Zeltplanen verwendet werden, sind diese als schwer entflammbar nach DIN 4102 nachzuweisen. Die Konstruktion ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen und durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen zu lassen.

    Die Prüfstelle prüft zum einen die statische Berechnung und zum anderen die Anlage vor Ort.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Belustigungsgeschäfte und Schaubuden, Riesenräder, Tribüne, Festzelte und Zirkuszelte, Bühne, Prüfbuch, Fahrgeschäft, Gebrauchsabnahme, Autoscooter, Erteilung, Zelt, Bauaufsichtsbehörde und Bauamt, Genehmigung, Bühnen und Bühnenüberdachungen Konzerte, Ausführungsgenehmigung, Fliegende Bauten, Achterbahnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English