Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Bad Schwalbach - Zentrale
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
Postfach
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06124 500-0
Telefax: 06124 500-199
E-Mail: stadt@bad-schwalbach.de
Internet
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
Rheingau-Taunus-Kreis
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
Anzahl der Stellplätze: 300
Gebührenfrei
Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
- Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
- Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.
Telefonische Erreichbarkeit:
Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.
Kontakt
Telefon: 06124 510-0
Telefax: 06124 510-310
E-Mail: info@rheingau-taunus.de
Internet
Stichwörter
Kreisverwaltung Rheingau-Taunus
Stadt Bad Schwalbach - Stadtverwaltung Bad Schwalbach
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro :
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06124 500-0
Telefax: 06124 500-199
E-Mail: stadt@bad-schwalbach.de
Internet
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
Stadt Bad Schwalbach - Fachbereich 4 -Sicherheit und Ordnung-
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro :
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06124 500-0
Telefax: 06124 500-180
E-Mail: ordnungsamt@bad-schwalbach.de
Internet
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
Stadt Bad Schwalbach - Bürgerbüro
Beschreibung
vereinbaren Sie hier einen Termin:
https://www.etermin.net/stadtbadschwalbach oder telefonisch: 06124/500-0
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 19:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
vereinbaren Sie hier einen Termin:
https://www.etermin.net/stadtbadschwalbach oder telefonisch: 06124/500-0
Kontakt
Telefon: 06124 500-183
Telefax: 06124 500-192
E-Mail: buergerbuero@bad-schwalbach.de
Kontaktperson
Frau Carola Mitrovic
Frau Tanja Ozbolt
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Telefon Festnetz: 06124 500-140
Fax: 06124 500-192
E-Mail: tanja.ozbolt@bad-schwalbach.de
Frau Nathalie Schimank
Frau Jennifer Hänel
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Formulare
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
- zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die WohnberechtigungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG): WohnberechtigungsscheinKeine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Kosten
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.05.2021
Stichwörter
WBS, Wohnberechtigungsschein, Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsamt, § 5-Schein, Wohnberechtigung, B-Schein, Sozialwohnung