Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Stadt Bad Schwalbach - Stadtverwaltung Bad Schwalbach
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro :
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06124 500-0
Telefax: 06124 500-199
E-Mail: stadt@bad-schwalbach.de
Internet
Stadt Bad Schwalbach - Bürgerbüro
Beschreibung
vereinbaren Sie hier einen Termin:
https://www.etermin.net/stadtbadschwalbach oder telefonisch: 06124/500-0
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 19:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
vereinbaren Sie hier einen Termin:
https://www.etermin.net/stadtbadschwalbach oder telefonisch: 06124/500-0
Kontakt
Telefon: 06124 500-183
Telefax: 06124 500-192
E-Mail: buergerbuero@bad-schwalbach.de
Kontaktperson
Frau Carola Mitrovic
Frau Tanja Ozbolt
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Telefon Festnetz: 06124 500-140
Fax: 06124 500-192
E-Mail: tanja.ozbolt@bad-schwalbach.de
Frau Nathalie Schimank
Frau Jennifer Hänel
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 in Verbindung mit §§ 17 und 28 Bundesmeldegesetz (BMG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022