Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Schwalbach - Stadtverwaltung Bad Schwalbach

    Adresse

    Postanschrift

    Adolfstraße 38

    65307 Bad Schwalbach

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    -nachmittags nach Vereinbarung-

    Öffnungszeiten Bürgerbüro :

    Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06124 500-0

    Telefax: 06124 500-199

    E-Mail: stadt@bad-schwalbach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Bad Schwalbach - Steuern und Gebühren

    Adresse

    Postanschrift

    Adolfstraße 38

    65307 Bad Schwalbach

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    -nachmittags nach Vereinbarung-

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 24.02.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Bad Schwalbach: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 22 % der Bruttokasse, mind. 170 €
    • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonst.: 22 % der Bruttokasse, mind. 70 €
    • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10 % der Bruttokasse, höchst. 75 €
    • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonst.: 10 % der Bruttokasse, höchst. 25 €
    • für Sex-, Gewalt- und kriegsverherrlichende Apparate: 50 % der Bruttokasse, höchst. 500 €

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Stichwörter

    Spielsteuer, Steuer, Geld, Spielautomat, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Glücksspiel, Vergnügungssteuer, Automatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de