Anzeige einer Hausgeburt

    Anzeige einer Hausgeburt

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    das Standesamt des Geburtsortes

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Schwalbach - Standesamt

    Beschreibung

    Frau Beck ist ganztägig, Frau Paetz halbtags und Frau Ozbolt nur im Vertretungsfall im Standesamt tätig.

    Adresse

    Postanschrift

    Adolfstraße 38

    65307 Bad Schwalbach

    Öffnungszeiten

    Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr

    Frau Beck ist ganztägig, Frau Paetz halbtags und Frau Ozbolt nur im Vertretungsfall im Standesamt tätig.

    Kontakt

    Telefon: 06124 500-0

    Telefon: 06124 500-122

    Telefax: 06124 500-196

    E-Mail: standesamt@bad-schwalbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
      • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Klapperstorch, Geburt, Bescheinigung Geburt, Baby, Standesamt, Tochter, Urkunde, Geburtsbeurkundung, Urkunde (Geburtsurkunde), Standesamt, Antrag Geburtsurkunde, Standesamtsangelegenheiten, Geburten, Sohn, Anmeldung, Geburtstag, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Entbindung, Kindesanmeldung, Geburtsurkunde, Vater, Mutter, Standesamtsangelegenheit, Nachwuchs, Frühgeburt, Kind, Schwangerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English