Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Beschreibung
Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung
nicht mehr unterschieden
. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Ansprechpartner
Kreis Offenbach - Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Kfz-Zulassungsbehörde Dietzenbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06074 8180-0
Telefax: 06074 8180-1914(Infoschalter)
Telefax: 06074 8180-2911
E-Mail: zulassungsbehoerde@kreis-offenbach.de
Internet
Stadt Seligenstadt - Bürgeramt - KFZ-Zulassungsstelle
Beschreibung
Online Terminreservierung:
zur Online-Terminvergabe.
Telefonische Terminreservierung:
06182 87-3500
Adresse
Postanschrift
Frankfurter Str. 100
63500 Seligenstadt
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 14:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06182 87-3500
Telefon: 06182 87-3510
Telefon: 06182 87-3540
Telefon: 06182 87-3570
Telefon: 06182 87-3580
Telefax: 06182 87-9369
E-Mail: buergeramt@seligenstadt.de
Weitere Informationen
Die Zulassungsstelle Seligenstadt ist eine Außenstelle des Landkreises Offenbach.
Unsere Kunden können für Zulassungsangelegenheiten auch zur Hauptstelle nach Dietzenbach oder zu den Außenstellen Langen und Mühlheim gehen um Ihr Anliegen bearbeiten zu lassen.
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
-
wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
und - den Verwertungsnachweis
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - AußerbetriebssetzungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage 8 (zu § 15) FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.
Kosten
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014
Stichwörter
Abmeldung, Stilllegung, Kraftfahrzeug abmelden, Außerbetriebsetzung, endgültige Abmeldung, Abmeldung eines Fahrzeuges, Fahrzeug stilllegen, Auto abmelden, vorübergehende Stilllegung