Fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.
Zuständigkeit
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Ansprechpartner
Kreis Offenbach - Fachdienst Bauaufsicht - Allgemeine Bauvorhaben
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06074 8180-4344
Telefax: 06074 8180-4930
E-Mail: bauaufsicht@kreis-offenbach.de
Kontaktperson
Herr Clement
Herr Frank
Herr Hildebrand
Herr Schmiedemeier
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4357
Internet
Kreis Offenbach - Fachdienst Bauaufsicht - Besondere Bauvorhaben
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06074 8180-4344
Telefax: 06074 8180-4932
E-Mail: Besondere_Bauvorhaben@kreis-offenbach.de
Kontaktperson
Frau Rudolf
Internet
Stadt Seligenstadt - Stadtplanung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06182 8706130
Telefax: 06182 879613
E-Mail: Stadtentwicklung@seligenstadt.de
Kontaktperson
Frau Marina Seifert
Postanschrift
Marktplatz 1
63500 Seligenstadt
Fax: 06182 879614
Telefon Festnetz: 06182 876140
E-Mail: seifert_marina@seligenstadt.de
Internet
Stadt Seligenstadt - Amt für Bau und Stadtentwicklung
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 1
63500 Seligenstadt
Kontakt
Telefon: 06182 876520
Telefax: 06182 879659
E-Mail: hochbau@seligenstadt.de
E-Mail: stadtentwicklung@seligenstadt.de
E-Mail: tiefbau@seligenstadt.de
Rechtsgrundlage(n)
- § 78 Hessische Bauordnung (HBO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Belustigungsgeschäfte, Bauamt, Luftschaukeln, Mobile Architektur, Fliegende Bauten, Zelte, Autoscooter, Fahrgeschäfte, nicht ortsfeste Tribünen, Schaubuden, Achterbahnen, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Zelt, Ausführungsgenehmigung, Riesenräder, Zirkus, Karussells, Festzelte und Zirkuszelte, Gebrauchsabnahme, Temporäre Architektur