Gefährliche Güter: Transport
Beschreibung
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut - Recht / Vorschriften
- Gefahrgut - Recht / Vorschriften(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))
Zuständigkeit
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.
Ansprechpartner
Stadt Rodgau (Gemeinde) - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Denise Voigt
Kreis Offenbach - Allgemeine Gefahrenabwehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06074 8180-63700
Telefax: 06074 43955
E-Mail: gefahrenabwehr@kreis-offenbach.de
Kontaktperson
Herr Müller
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Anlagen A und B
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
LKW, Transport gefährlicher Güter, Gewichtsbegrenzung, Gefahrgutbeschreibung, Gefahrguttransport, Fahrtroute, Verkehrsangelegenheiten, Explosive Stoffe, Radioaktive Güter, Gefahr, Höhenbegrenzung, Transport, Güterverkehr, Streckenfestlegung, Verkehrssicherheit, Gefährliche Güter, Verkehrsaufsicht, Verkehrsregelung, Gütertransport, Gefahrgut, Gifttransport, Gefahren, Verkehrsaufsicht, Gefahrgutverkehr