Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen

    Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen

    Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

    Beschreibung

    Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.

    Dies gilt insbesondere für dauerhaft untergebrachte Personen, wie zum Beispiel Heimbewohner.

    zuständige Stelle

    Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise Bürgeramt der Wohnortgemeinde

    Ansprechpartner

    Stadt Rodgau (Gemeinde) - Fachbereich Bürgerservice und Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hintergasse 15

    63110 Rodgau

    Kontakt

    Telefon: 06106 693-0

    Telefax: 06106 693-2008

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

    • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 21.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    PA, ePA, Krankenhaus, Einwilligungsunfähigkeit, Ausweis, Pflegeheim, Befreiung, Handlungsunfähigkeit, handlungsunfähig, nPA, elektronischer Personalausweis, Personalausweis, Ausweispflicht, einwilligungsunfähig, Personaldokument, Dauerhafte Unterbringung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English