Verkehrsregelnde Maßnahmen für Baustellen/Baumaßnahmen AnordnungOnline erledigen

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.

    Beschreibung

    Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.

    Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
     

    Online-Dienst

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an der Straße

    Beschreibung

    Onlinebeantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme des Straßenraums gemäß § 45 Abs. 1, bis 3, 6 Straßenverkehrsordnung

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung
    • giropay
    • Kreditkarten
    • Paypal

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind

    • für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
    • für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
    • und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
    • Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)

    Ansprechpartner

    Kreis Offenbach - Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Allgemeines Straßenverkehrsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Telefon: 06074 8180-0

    Telefax: 06074 8180-1912

    E-Mail: strassenverkehrsamt@kreis-offenbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Neu-Isenburg - Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Hugenottenallee 53

    63263 Neu-Isenburg

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz neben dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hugenottenalle
      Linien:
      • Bus: Linie 51

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 06102 241-300

    E-Mail: sicherheit@stadt-neu-isenburg.de

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard

    Weitere Informationen

    Bezahlmöglichkeiten: Some(Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.)), Some(Barzahlung)

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
    • eventuell Umleitungsplan

    Voraussetzungen

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr legt hierfür in der Anlage zu § 1 - Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Rahmen von 10,20 Euro - 767,00 Euro fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 09.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Straßenerhaltung, Gerüst, Bauzaun, Kfz, Straßenbau, Verkehrssicherung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Baustellenanordnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de