Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Mainhausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 3

    63533 Mainhausen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 14.00 bis 17.30 Uhr Donnerstag 07.30 bis 12.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Mittwochs ist die Verwaltung geschlossen. Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: 06182 8900-0

    Telefax: 06182 8900-77

    E-Mail: rathaus@mainhausen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Stichwörter

    Spielsteuer, Steuer, Geld, Spielautomat, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Glücksspiel, Vergnügungssteuer, Automatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de