Kirchensteuer Festsetzung
Beschreibung
Kirchensteuerpflicht
Angehörige von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz, wenn sie in Hessen ihren Wohnsitz haben. Jede Religionsgemeinschaft entscheidet selbst, ob sie von Ihrem Recht auf Kirchensteuererhebung Gebrauch macht. Die Religionsgemeinschaften können die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf das Land Hessen übertragen.
Die hessische Landesfinanzverwaltung nimmt derzeit die Kirchensteuerverwaltung für folgende Religionsgemeinschaften wahr:
- die evangelischen Landeskirchen
- die katholischen Diözesen
- die Altkatholische Kirche in Hessen
- die Jüdische Gemeinde Frankfurt
- die kultussteuerberechtigten jüdischen Gemeinden im Landesverband Hessen
- die Freireligiöse Gemeinde Offenbach
- die Freireligiöse Gemeinde Mainz
Erhebung der Kirchensteuer
Kirchensteuer kann erhoben werden als
- Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
- Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer
- Kirchgeld
- besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft)
Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Anlageinstitut zusammen mit der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Die Anlageinstitute ermitteln hierfür durch den turnusmäßigen Zugriff auf eine Datenbank Ihre Religionszugehörigkeit, sofern Sie dem Datenabruf nicht widersprechen.
Falls Sie dem Datenabruf widersprochen haben oder der Abzug der Kirchensteuer aus anderen Gründen unterblieben ist, sind Sie verpflichtet, die einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zweck der Kirchensteuererhebung im Rahmen Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Ansprechpartner
Gemeinde Dreieich - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Samstags (1. und 3. eines Monats):
08:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 601-118
Telefon: 06103 601-119
E-Mail: buergerbuero@dreieich.de
Weitere Informationen
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht I (Buchschlag und Sprendlingen)
Adresse
Postanschrift
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Montag 08.00 - 10.00 Uhr
Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 601-150
E-Mail: herwig.janka@dreieich.de
Internet
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht III (Offenthal)
Adresse
Postanschrift
Friedhofstraße 1a
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Mittwoch 19:00 - 20:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 953605
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht II (Dreieichenhain und Götzenhain)
Adresse
Postanschrift
Bleiswijker Straße 2
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 5098362
E-Mail: ursula.hubert@dreieich.de
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
- ELSTERKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 51a EinkommensteuergesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 27.11.2023
Stichwörter
Kircheneintritt, Steuerbescheid, elektronische Steuererklärung, katholisch, evangelisch, Steuererklärung, Kirchenaustritt, Finanzamt