Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Dreieich - Steuern und Gebühren

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstraße 45

    63303 Dreieich

    Kontakt

    E-Mail: steuern@dreieich.de

    Version

    Technisch geändert am 22.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dreieich: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Details können Sie der  "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich"  entnehmen.

    Sie finden die komplette Satzung auf der Homepage der Stadt Dreieich unter dem Menüpunkt "Download & Stadtrecht", 9. Allgemeine Finanzwirtschaft, 9.3 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich.

    Hinweise für Dreieich: Spielapparatesteuer

    Details können Sie der "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich" entnehmen.

    Sie finden die komplette Satzung auf der Homepage der Stadt Dreieich unter dem Menüpunkt "Download & Stadtrecht", 9. Allgemeine Finanzwirtschaft, 9.3 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich.

    Kosten

    Hinweise für Dreieich: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H. der Bruttokasse

    Gebühr: 0,00 €

    Art der Gebühr: Steuer

    für Apparate mit Gewinnmöglichkei 12 v.H. der Bruttokasse

    Gebühr: 0,00 €

    Art der Gebühr: Steuer

    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tier dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verhamlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30% der Bruttokasse

    Gebühr: 0,00 €

    Art der Gebühr: Steuer

    nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

    Gebühr: 26,00 €

    Art der Gebühr: Steuer

    Hinweise für Dreieich: Spielapparatesteuer

    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H. der Bruttokasse: Steuer 0.00 EUR

    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tier dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verhamlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30% der Bruttokasse: Steuer 0.00 EUR

    für Apparate mit Gewinnmöglichkei 12 v.H. der Bruttokasse: Steuer 0.00 EUR

    nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat: Steuer 26.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Stichwörter

    Spielsteuer, Steuer, Geld, Spielautomat, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Glücksspiel, Vergnügungssteuer, Automatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de