Unterschriften Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

    Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

    Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
    Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.

    Kontakt

    Telefon: 06151 12-5302

    Telefax: 06151 12-5926

    E-Mail: internationaler-urkundenverkehr@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreis Offenbach - Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Telefon: 06074 8180-8180(Bürgerbüro)

    Telefon: 06074 8180-0(Telefonzentrale)

    Telefax: 06074 8180-6666(Bürgerbüro)

    E-Mail: info@kreis-offenbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Dreieich - Ortsgericht I (Buchschlag und Sprendlingen)

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstraße 45

    63303 Dreieich

    Öffnungszeiten

    Montag 09.00 - 11.00 Uhr

    Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06103 601-281

    E-Mail: ortsgericht@dreieich.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Dreieich - Ortsgericht III (Offenthal)

    Adresse

    Postanschrift

    Friedhofstraße 1a

    63303 Dreieich

    Öffnungszeiten

    Mittwoch 19:00 - 20:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06103 953605

    E-Mail: holger.zimmer.offenthal@t-online.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Dreieich - Ortsgericht II (Dreieichenhain und Götzenhain)

    Adresse

    Postanschrift

    Bleiswijker Straße 2

    63303 Dreieich

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr

    Am 27. und 29. Februar 2024 finden keine Sprechzeiten des Ortsgerichts II im Bürgertreff in Götzenhain statt.

    Kontakt

    Telefon: 06103 5098362

    E-Mail: ursula.hubert@dreieich.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Dreieich

    Beglaubigungen in anderen Fällen: Urkunden bis zu 10 Seiten, je Urkunde....für jede weitere Seite 0,50€: Gebühr 5.00 EUR

    Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde: Gebühr 2.50 EUR

    Beglaubigung von Unterschriften: Gebühr 5.00 EUR

    Hinweise für Dreieich: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beglaubigungen in anderen Fällen: Urkunden bis zu 10 Seiten, je Urkunde....für jede weitere Seite 0,50€

    Gebühr: 5,00 €

    Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

    Gebühr: 2,50 €

    Beglaubigung von Unterschriften

    Gebühr: 5,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachweis, Apostille, Bestätigung, Bescheinigung, Beglaubigen, Schriftstück, Original, Beglaubigung, Dokument, Abschrift, Unterschrift, Urkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de