Ausbildungsduldung Verlängerung

    Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Ausbildungsduldung sind und Ihre Ausbildung nicht im geplanten Zeitraum abgeschlossen werden kann, wird Ihre Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

    Beschreibung

    Die Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Ausbildung nicht in der geplanten Zeit abschließen können, müssen Sie die Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen.

    Eine Verlängerung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen.

    Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Auf Antrag wird auch die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

    Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist darüber hinaus nach dem erfolgreichen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- oder Helferausbildung für die Zeit der sich anschließenden qualifizierten Berufsausbildung erforderlich.

    Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung.

    In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich seit der Erstbeantragung der Ausbildungsduldung etwas geändert hat (unter anderem, ob die Ausbildungsplatzzusage für die anschließende Ausbildung fortbesteht und es sich weiterhin um einen sogenannten "Mangelberuf" handelt).

    Für die Dauer der Gültigkeit der Ausbildungsduldung dürfen Sie in Deutschland bleiben und können nicht abgeschoben werden.

    Ansprechpartner

    Kreis Offenbach - Fachdienst Ausländerangelegenheiten - Asyl, Rückführung

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Telefon: 06074 8180-1347

    Telefax: 06074 8180-1930

    E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-offenbach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
      • Verlängerter Berufsausbildungsvertrag
      • Nachweis über die Verlängerung des Eintrags des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
    • Bei einer schulischen Ausbildung: Verlängerter Vertrag der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
    • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
    • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie können Ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, möchten diese zur Erreichung des Ausbildungsziels verlängern oder haben Ihre Assistenz und Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen.
    • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht.
    • Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung.
    • Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben erfolglos, aber nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung Ihrer Identität unternommen.
    • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung endet.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die neue Ausbildungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

    Fristen

    Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung beantragt werden.

    Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der verbleibenden Dauer der Ausbildung.

    Die Ausbildungsduldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix) Gebühr:

    • 58,00 für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
    • 62,00 für die Ausbildungsduldung mit Trägervordruck

    Bemerkung:

    Für die Verlängerung der Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen ("3+2"-Regelung). Erfolgt keine Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb wird zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
    • Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung. Für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz kann einmalig eine Duldung für sechs Monate erteilt werden. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
    • Mit der Ausbildungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich.
    • Die Ausbildungsduldung erlischt bei einer Verurteilung, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 07.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Erwerbstätigkeit, Aussetzung der Abschiebung, Geklärte Identität, Assistenzausbildung, Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, Mangelberuf, Ausbildungsbetrieb, Beschäftigung, Arbeitsmarktzugang, Ausbildungsberuf, Verlängerung der Berufsausbildung, Aufenthaltsbeendigung, Duldung, Duldung aus persönlichen Gründen, Dringende persönliche Gründe, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Identitätsklärung, Bildungseinrichtung, Ausreisepflicht, Helferausbildung, Engpassberuf, Ausbildungsvertrag, Beschäftigungserlaubnis, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Arbeitserlaubnis, Geduldete, Fortsetzung der Berufsausbildung, Qualifizierte Berufsausbildung, Verlängerung der Arbeitserlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de