Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
Beschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Zuständigkeit
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
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Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Ansprechpartner
Gemeinde Mossautal - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 17
Gebührenfrei
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Gemeindeverwaltung Mossautal
Montag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und von 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Postagentur
Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
Samstag von 09.00 bis 10.30 Uhr (nur Postagentur)
Kontakt
Telefon: 06062 9199-0
Telefax: 06062 9199-20
E-Mail: rathaus@mossautal.de
Kontaktperson
Herr Dennis Lautenschläger (Verwaltungsfachwirt)
Internet
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-6100(Servicetelefon -5116)
Telefax: +49 6151 12-5147
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGBKeine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sperrgebietsverordnung erhalten Sie bei den betreffenden Stadt-/Gemeindeverwaltungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel am 18.09.2012
Stichwörter
Dirnenlohn, Sperrgebiet, Dirne, Sperrbezirk, Sittenwidrigkeit, sexuelle Dienstleistungen, Prostitutionsgesetz, Bordell, Sperrbezirksverordnung, Prostitution, Prostituierte, sittenwidrig