Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Menschen mit Behinderung) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Michelstadt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 50
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Montag, Donnerstag: 13:30 - 15:30 Mittwoch: 13:30 - 17:30
Kontakt
Telefon: 06061 74-0
Telefax: 06061 74-174
E-Mail: stadtverwaltung@michelstadt.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
AG 3.1 Grund & Boden
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 50
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Montag, Donnerstag: 13:30 - 15:30 Mittwoch: 13:30 - 17:30
Kontakt
Telefon: 06061 74-0
Telefax: 06061 74-175
E-Mail: liegenschaften@michelstadt.de
Kontaktperson
Frau Petra Flath (VAe)
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Formulare
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,- Euro jährlich und
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,- Euro jährlich,
- zuzüglich 6.265,- Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,- Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Haushalte mit mindestens einem Kind oder Schwerbehinderte) vom Einkommen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die WohnberechtigungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG): WohnberechtigungsscheinKeine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Kosten
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.05.2021
Stichwörter
§ 5-Schein, Wohnungsbindungsgesetz, Wohnberechtigung, B-Schein, Sozialwohnung, Wohnungsamt, WBS, Wohnberechtigungsschein