Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Stadt Michelstadt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 50
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Montag, Donnerstag: 13:30 - 15:30 Mittwoch: 13:30 - 17:30
Kontakt
Telefon: 06061 74-0
Telefax: 06061 74-174
E-Mail: stadtverwaltung@michelstadt.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
AG 1.0 Einwohnerservice & Interne Dienste
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 50
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Montag, Donnerstag: 13:30 - 15:30 Mittwoch: 13:30 - 17:30
Kontakt
Telefon: 06061 74-0
Telefax: 06061 74-174
E-Mail: stadtverwaltung@michelstadt.de
Kontaktperson
Frau Iris Brauch (VAe)
E-Mail: brauch@michelstadt.de
Frau Claudia Eulenfeld (VAe)
Frau Annette Loeb (VAe)
Frau Ursula Prößdorf (VAe)
Frau Julia Recoullè (VAe)
Frau Maria Montserrat Rodriguez (VAe)
E-Mail: merino@michelstadt.de
Frau Sonja Stehle (VAe)
E-Mail: stehle@michelstadt.de
Frau Ute Strunze (VAe)
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022