Anzeige von Sprengungen
Beschreibung
Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz, die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).
Hinweis
: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.
Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Durchführung der Sprengarbeiten zuständig.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen - EAH -Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Gemeinde Lützelbach - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bestattungswesen, Wahlen, Renten, Datenschutz, Standesamt
Adresse
Postanschrift
Mainstraße 1
Postfach
64750 Lützelbach
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06165 307-0
Telefax: 06165 307-40
E-Mail: datenschutz@luetzelbach.de
E-Mail: ordnungsamt@luetzelbach.de
erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Plänen und Berechnungsunterlagen.
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
- Online Antragsverfahren(Einheitlicher Ansprechpartner Hessen)
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der 3 Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffgesetz, Genehmigung, Sprengstoff, Gebäudesprengung, Zerstören, Explosion, SprengG, Kampfmittel, Explosionsgefahr, Sprengung