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    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

    Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

    In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

    Online-Dienst

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100001_369676138

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die örtlich zuständige Behörde hängt von der Gewerbeart und dem (ggf.) geplantem Standort des Gewerbes ab.

    Sachlich Zuständig für die Wiedergestattung eines nach § 35 Gewerbeordnung untersagten Gewerbes sind in Hessen die drei Regierungspräsidien (Gießen, Kassel, Darmstadt).

    Ansprechpartner

    Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rodensteiner Straße 8

    64407 Fränkisch-Crumbach

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Rathaushof
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Pretlackstraße
    Anzahl der Stellplätze: 6
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Rathaushof
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Fränkisch-Crumbach Kirche
      Linien:
      • Bus: Linie 10.1
      • Bus: Linie 693
    • Haltestelle: Fränkisch-Crumbach Feuerwehr
      Linien:
      • Bus: Linie X69

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
    Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06164 9303-0

    Telefax: 06164 9303-93

    E-Mail: gemeinde@fraenkisch-crumbach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-8606

    Telefax: 0611 32764-2125

    E-Mail: Gewerbe@rpda.hessen.de

    E-Mail: Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de

    E-Mail: Umsatzsteuer@rpda.hessen.de

    E-Mail: Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.de

    E-Mail: Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.de

    E-Mail: Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.de

    E-Mail: EAH@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99.049.001.001.000)
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99.052.002.109.000)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:

    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

    Voraussetzungen

    Gegen Sie besteht eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung.

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, sind zwischenzeitlich weggefallen.

    Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO).

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Bei einem stattgebenden Bescheid kann Klage gegen die Kostenfestsetzung erhoben werden.

    Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der das örtlich zuständige Gericht angegeben ist.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden

    kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

    Fristen

    Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 4-8 Wochen

    Kosten

    Der Antrag auf Wiedergestattung ist kostenpflichtig, die Gebühr liegt in Hessen zwischen 87,00 € und 1.200,00 €. Bei Ablehnung der Wiedergestattung wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

    Gemäß § 16 HVwKostG kann die Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihre Tätigkeit nach der Wiedergestattung wiederaufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    Berufsverbot, Unzuverlässigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Untersagung, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Untersagung der Gewerbeausübung, Zuverlässigkeit Wiederaufnahme Gewerbebetrieb Wiedereröffnung Gewerbe, Wiedergestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de