Sondernutzung von Straßen Zustimmung

    Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
     

    • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
    • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
       

    Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
    Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.

    Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.

    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Hinweise für Odenwaldkreis: Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen

    Die Straßenverkehrsbehörde des Odenwaldkreises ist zuständig, wenn die Veranstaltung im Kreisgebiet stattfindet und mehrere Kommunen betroffen sind.
    Ist nur eine Kommune betroffen (z.B. bei Umzügen), ist der Bürgermeister zuständige Erlaubnisbehörde.

    Sind mehrere Landkreise von einer Veranstaltung betroffen, so ist die Erlaubnis bei dem Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen.
     
     

    Ansprechpartner

    Stadt Erbach - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Jahnstraße 31

    Postfach

    64711 Erbach

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 14:00 Uhr
    Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06062 64-243

    Telefax: 06062 64-266

    E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@erbach.de

    Kontaktperson

    • Frau Jacqueline Kraatz
      Postanschrift

      Jahnstraße 31

      64711 Erbach

      Telefon Festnetz: 06062 64-243

      E-Mail: stadtpolizei@erbach.de

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Verkehrswesen

    Adresse

    Postanschrift

    Michelstädter Str. 12

    Postfach

    64711 Erbach

    Kontaktperson

    • Straßenverkehrsbehörde
      Postanschrift

      Michelstädter Str. 12

      64711 Erbach

      Eingang über die Straße "An der Zentlinde" (überdachter Vorbau)

      Telefon Festnetz: 06062 70-3131

      E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@odenwaldkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
    • Streckenplan
    • Versicherungsnachweise
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

    Hinweise für Odenwaldkreis: Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen

    Bei Veranstaltungen, für die die Straßenverkehrsbehörde des Odenwaldkreis oder das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist, sollte der Antrag wegen des umfangreichen Beteiligungsverfahren etwa 2 - 3 Monate vor dem Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kfz, Motorsportliche Veranstaltung, Veranstaltungen auf Straßen, Umzüge, Umzugsgenehmigungen, Radrennen, Triathlonveranstaltung, Straßenfeste, Strassenverkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Märkte, StVO, Veranstaltungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de