Nebenwohnung abmelden
Sie wollen aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Ansprechpartner
Stadt Breuberg - Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt)
Adresse
Postanschrift
Ernst-Ludwig-Straße 2-4
64747 Breuberg
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Montag und Dienstag 13:30 bis 15 Uhr
Donnerstag 13:30 bis 17:30 Uhr
mittwochs und freitags nachmittags geschlossen
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: +49 6163 709-34
Telefon: +49 6163 709-39
Telefax: +49 6163 70919
E-Mail: buergerbuero@breuberg.de
E-Mail: einbuergerung@breuberg.de
Kontaktperson
Frau L. Heckler
Postanschrift
Ernst-Ludwig-Straße 2-4
64747 Breuberg
Telefon Festnetz: 06163 709-39
E-Mail: heckler@breuberg.de
E-Mail: buergerbuero@breuberg.de
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Hinweise für Breuberg: Nebenwohnung abmelden
- Statuswechsel Neben-/Hauptwohnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Abmeldung Nebenwohnung - Online-Antrag:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Anmeldung einer Nebenwohnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Auszug aus einer Nebenwohnung
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020
Stichwörter
Nebenwohnsitz, Zweitwohnsitz, Zusammen ziehen, Zweitwohnung