Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung beantragen

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Verkehrswesen

    Adresse

    Postanschrift

    Michelstädter Str. 12

    Postfach

    64711 Erbach

    Kontaktperson

    • Straßenverkehrsbehörde
      Postanschrift

      Michelstädter Str. 12

      64711 Erbach

      Eingang über die Straße "An der Zentlinde" (überdachter Vorbau)

      Telefon Festnetz: 06062 70-3131

      E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@odenwaldkreis.de

    Formulare

    Antrag auf Taxi- und Mietwagengenehmigung

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    - formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
    - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    - Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
    - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen
    - Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
    - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    - Gewerbeanmeldung
    - bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
    - beglaubigter Handelsregisterauszug
     

    Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

    Hinweise für Odenwaldkreis: Taxigenehmigung beantragen

    • Vermögensübersicht - sofern kein Jahresabschluss vorgelegt werden kann oder
    • Eigenkapitalbescheinigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangs-verordnung (PBZugV) oder
    • Zusatzbescheinigung (§ 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung (PBZugV) oder
    • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit oder des Eigenkapitals 

    - alle vorgenannten Unterlagen sollen jedoch nicht älter als zwölf Monate sein -

    • Angaben über die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge 
    • Bescheinigung des Finanzamtes und der Stadt/Gemeinde über die steuerliche Zuverlässigkeit 
    • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung 
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Stadt/Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen) 
    • Bei Erstantragstellern oder bei einem Wechsel der Geschäftsführung: Bescheinigungen / Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin / des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/en 
    • Bei Unternehmen die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein
    • Gesellschaftsvertrag
    • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person 
    • Gewerbeanmeldung 

    Die Straßenverkehrsbehörde holt zudem eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die Antragstellerin/den Antragsteller ein.

    Alle Unterlagen können im Rahmen der Online-Antragsstellung hochgeladen werden. 

    Bitte beachten Sie, dass für eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag alle notwendigen Unterlagen vorliegen müssen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft die Unterlagen und setzt sich mit Ihnen gegebenenfalls bei fehlenden Unterlagen in Verbindung. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    -    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    -    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.


    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
    -    wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    -    ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    -    ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
     

    Hinweise für Odenwaldkreis: Taxigenehmigung beantragen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 PBefG):

    Fachliche Eignung

    Sie als Unternehmerperson oder die für die Geschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein

    Persönliche Zuverlässigkeit

    Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerperson oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person begründen

    Finanzielle Leistungsfähigkeit

    Die Sicherheit und Leichtigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein

    Zudem müssen Sie als Unternehmerperson und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers  (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung

    Hinweise für Odenwaldkreis: Taxigenehmigung beantragen

    • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
    • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    -    Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
     

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

        Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
        Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch. 
        Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.

    Hinweise für Odenwaldkreis: Taxigenehmigung beantragen

    Diese ist u.a. davon abhängig, ob der Genehmigungsbehörde alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen bzw.  Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

    -    der Anzahl der Fahrzeuge und
    -    der Laufzeit der Genehmigung.

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

    Hinweise für Odenwaldkreis: Taxigenehmigung beantragen

    Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt ab der zweiten Beantragung höchstens fünf Jahre.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Taxen, Genehmigung, Gelegenheitsverkehr, Taxi, Personenbeförderung, Verkehr mit Taxen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de