Anzeige eines Hausbrunnens

    Sie sind als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung verpflichtet, diesen anzuzeigen. 

    Beschreibung

    Sie haben als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung  die Pflicht, diesen anzuzeigen.
    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erstmalige Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche technischen Veränderung oder der Übergang des Eigentums anzuzeigen.
    Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden und  den Umfang der Untersuchung des Wassers sowie die Untersuchungshäufigkeit festlegen. Die mikrobiologischen Parameter der Anlagen 1 und 3 TrinkwV sind mindestens einmal im Jahr zu untersuchen.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    örtlich zuständiges Gesundheitsamt 

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Gesundheitsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Michelstädter Str. 12

    Postfach

    64711 Erbach

    Hausanschrift

    Albert-Schweitzer-Straße 8

    Postfach

    64711 Erbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Formulare

    Anzeige nach § 47 der Trinkwasserverordnung
    Anzeige nach § 11 der Trinkwasserverordnung

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Verfahrensablauf

    Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an.

    Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.

    Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Fristen

    Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Auch Veränderungen  an Trinkwasser führenden Teilen, die wesentliche Auswirkungen auf die Trinkwasserbeschaffenheit haben können, müssen Sie vier Wochen im Voraus anzeigen. Die vollständige oder teilweise Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage müssen Sie innerhalb von drei Tagen anzeigen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Es  fallen Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Stichwörter

    Trinkwasserverordnung, Trinkwasserentnahme, Einzelwasserversorgungsanlage, Eigenwasserversorgungsanlage, Trinkwasserversorgung, Hausbrunnen, Brunnen, Trinkwasseranschluss, Kleinanlage zur Eigenversorgung, eigener Brunnen, Hausanschluss Trinkwasser, eigene Quelle, Trinkwasser, Eigenversorgung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de