Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei BaumaßnahmenOnline erledigen

    Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen

    Beschreibung

    Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
    Genehmigungspflichtig sind z. B.

    • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
    • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
    • Bauzaun
    • Materiallager
    • Gerüste
    • Mulden und Container
    • Hebebühnen
    • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
    • Umzüge

    Hinweis zur Kranaufstellung:

    Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.

    Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
     

    Hinweise für Schwalbach am Taunus: Sondernutzung des öffentlichen Raums

    Hierunter versteht man eine besondere Nutzung des öffentlichen Raums wie für Veranstaltungen, Baugerüste, Container, Informationsstände, Plakattafeln. Auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freisitz), Warenauslagen, Werbeständer und Verkaufsstände sowie das Verteilen von gewerblichen Flyern im öffentlichen Verkehrsraum sind typische Fälle von Sondernutzung.

    Für alle diese Fälle wird eine Erlaubnis benötigt. Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag.

    Hinweise für Schwalbach am Taunus: Baustellen im öffentlichen Straßenraum

    Sämtliche Baustellen im öffentlichen Straßenraum bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Dies bedeutet, dass eine sichere Beschilderung der Arbeitsstelle und ggf. weitere Verkehrsumleitung angeordnet werden müssen.

    Für die Absicherung von Baustellen gibt es Vorschriften, welche insbesondere die Art und das Material der verwendeten Sicherungseinrichtungen (z.B. reflektierend) regeln. Für Standardsituationen gibt es bundesweit verbindliche Richtlinien (RSA) für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr

    ID: L100001_389279618

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Basisregistrierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreistraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
    Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
    Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
     

    Ansprechpartner

    Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 10

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Telefon: +49 611 366-0

    Telefax: +49 611 366-3435

    E-Mail: info@mobil.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2016

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Schwalbach am Taunus - Ordnungsamt

    Beschreibung

    Sämtliche Meldevorgänge und Passangelegenheiten werden durch das Einwohnerwesen erfasst und abgewickelt. Im Ordnungsamt werden allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben wahrgenommen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    Postfach 2710

    65824 Schwalbach am Taunus

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 15:00 bis 18:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 06196 804-0

    Telefax: 06196 804-300

    E-Mail: info@schwalbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen

    Kosten

    Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
    Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gerüste, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungserlaubnis, Umzug, Hebebühnen, Baugerüst, Sondernutzung, Radwege, Straße, Autokran, Straßen, Gehwege, Bauverfahren, Sondernutzungsgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de