Wahlschein Ausstellung

    Wahlschein beantragen

    Sie möchten in einem anderen Wahlraum wählen oder per Briefwahl an der Wahl teilnehmen? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein. Wie Sie diesen erhalten, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie wollen an der Wahl per Briefwahl teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
    Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie diese Unterlagen beantragen können. Sie können aber auch bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung den Wahlschein bei Ihrer Gemeindebehörde beantragen.
    Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
    Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Hauptwohnung).

    Ansprechpartner

    Gemeinde Liederbach am Taunus

    Beschreibung

    Geschichtliche Entwicklung

    Um das Jahr 550 n. Chr. wurden Münster-Liederbach, Niederhofheim, Ober- und Unterliederbach vermutlich gegründet. 791 n. Chr. wird "Leoderbach" urkundlich erwähnt.
    Nach wechselnder Zuordnung kamen Oberliederbach und Niederhofheim 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluß zum Fürstentum Nassau-Usingen, drei Jahre später zum geeinigten Herzogtum Nassau-Usingen und nach weiteren drei Jahren schließlich zum geeinigten Herzogtum Nassau.
    1866 wurden Niederhofheim und Oberliederbach Preußen zugeordnet, 1945 dem Land Hessen. Der Zusammenschluß der ehemals selbständigen Gemeinden zur neuen Gemeinde Liederbach erfolgte am 31. Dezember 1971.

    Adresse

    Hausanschrift

    Villebon-Platz 9-11

    65835 Liederbach am Taunus

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 19:00 Uhr

    Donnerstag geschlossen

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Hinweis:

    Donnerstag (in der Zeit von 8:00-11:00 Uhr) können ohne vorherige Terminvereinbarung Meldebescheinigungen ausgestellt, Führungszeugnisse beantragt und Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine abgeholt werden.

    Kontakt

    Telefon: 069 300980

    Telefax: 069 3009835

    E-Mail: info@liederbach-taunus.de

    Internet

    Stichwörter

    Ausbildung bei der Stadtverwaltung, Bürgermeister, Gemeinde, Gemeindearbeiter, Gemeinden, Gemeindeorgane, Gemeindevertretung, Gemeindeverwaltung, Gemeindevorstand, Rathaus, Verwaltung

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Schriftliche Vollmacht, wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll.

    Voraussetzungen

    Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:

    • Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor und holen den Wahlschein dort ab,
    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag - Sie können hierfür den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden,
    • Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt oder Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag) oder Sie senden eine E-Mail an Ihre Gemeindebehörde mit folgenden Angaben:
      - Vornamen, Name
      - Geburtsdatum
      - Adresse,
      und falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse gesandt werden soll auch diese.
    • Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen.

    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

    Fristen

    Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, bei Europa- und Bundestagswahlen bis 18.00 Uhr und bei Landtags-, Kommunal- und Direktwahlen bis 13.00 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle beantragt werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden und die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Frist für einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis unverschuldet versäumt haben) kann ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei.

    Sind Sie wegen einer Behinderung gehindert, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.

    Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein

    • wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis 21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,
    • das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
    • oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
       

    Mit einem Wahlschein kann man auch in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen.

    Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 24.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024

    Stichwörter

    Wahlschein zuschicken lassen, Wahlschein beantragen, Wahl per Post, Wahlschein ausstellen lassen, Wahl per Brief, Briefwahl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English