Zweitwohnung / Nebenwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Online-Dienste
Nebenwohnung (Online-Abmeldung)
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
Statuswechsel einer Wohnung (Online-Antrag)
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Kriftel - Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Frankfurter Straße 33-37
65830 Kriftel
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag nur nach Terminvereinbarung ( https://kriftel.buergerdienste.online/)
Freitag 8:00 Uhr bis 12.00 Uhr (ohne Termin)
Der Bürgerservice ist zurzeit telefonisch erreichbar unter der Rufnummer 06192 4004-0 und zwar Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie Montag, Dienstag und Mittwoch von 14.00 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr.
Kontakt
Telefon: 06192 4004-40
Telefon: 06192 4004-41
Telefon: 06192 4004-42
Telefax: 06192 4004-66
E-Mail: buergeramt@kriftel.de
Kontaktperson
Christiane Franz
Postanschrift
Frankfurter Straße 33-37
65830 Kriftel
Telefon Festnetz: 06192 4004-40
Fax: 06192 4004-66
E-Mail: christiane.franz@kriftel.de
Julia Noß
Postanschrift
Frankfurter Straße 33-37
65830 Kriftel
Fax: 06192 4004-66
Telefon Festnetz: 06192 4004-41
E-Mail: julia.noss@kriftel.de
Hildegard Steinfurth
Postanschrift
Frankfurter Straße 33-37
65830 Kriftel
Fax: 06192 4004-66
Telefon Festnetz: 06192 4004-42
E-Mail: hildegard.steinfurth@kriftel.de
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Zweitwohnung, Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitz anmelden