Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung

    Gaststättenbetrieb: Stellvertreter

    Beschreibung

    Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.

    Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

    Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

    Gewerbeamt

    Ansprechpartner

    Stadt Kelkheim (Taunus) - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gagernring 6

    65779 Kelkheim (Taunus)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 60
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kelkheim-Mitte
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie 12
    • Haltestelle: Rathaus Kelkheim
      Linien:
      • Bus: Linie 263 und 804

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr
    Donnerstag von 16:00 - 18:00 Uhr

    Das Einwohnermeldeamt hat ab 07:00 Uhr geöffnet.

    Kontakt

    Telefon: 06195 803-603

    Telefax: 06195 803-666

    E-Mail: ordnungsamt@kelkheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
    • Formlose Anzeige
    • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
      siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
      siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
      • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
      siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

    § 9 Gaststättengesetz (GastG)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

    Für den ersten Monat fällt eine Gebühr in Höhe von 150,- €, für jeden weitern Monat jeweils 100,- € an. Die Gebühr für die unbefristete Stellvertretererlaubis beträgt 510,- €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststättenbetrieb, Stellvertreter, Gaststätte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de