Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Kelkheim (Taunus) - Meldebehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Gagernring 6

    65779 Kelkheim (Taunus)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 60
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kelkheim-Mitte
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie 12
    • Haltestelle: Rathaus Kelkheim
      Linien:
      • Bus: Linie 263 und 804

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr
    Donnerstag von 16:00 - 18:00 Uhr

    Das Einwohnermeldeamt hat ab 07:00 Uhr geöffnet.

    Kontakt

    Telefon: 06195 803-610

    Telefon: 06195 803-609

    Telefax: 06195 803-666

    E-Mail: meldebehoerde@kelkheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2021

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Formulare

    Hinweise für Kelkheim (Taunus): Meldepflicht

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de