Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ErteilungOnline erledigen

    Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

    Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen?Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!

    Beschreibung

    Wer im nichtgewerblichen, also im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

    Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei und Bundeszentralregister eingeholt.

    Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen

    • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
    • Böllerpulver zum Böllerschießen,
    • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
    • Raketenmotore im Modellraketenbau der Kategorie P2,
    • Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 und
    • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

    umgehen möchten oder diese erwerben wollen, dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    ID: L100001_382346226

    Beschreibung

    Über diesen Online-Service kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe gestellt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

    * Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

    Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

    Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

    nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder

    online unter:

    https://onlinetermin.mtk.org/qmaticwebbooking/#/preselect/branch/6e2377dedb49f2593139afc7f9e12abcb813995ff7e7ae3a86278d40749d266d

    Kontakt

    Telefon: 06192 201-0

    Telefax: 06192 201-1722

    E-Mail: ordnungswesen@mtk.org

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreich absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit; entfällt bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F3)
    • Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
    • Ggf. bereits ausgestellte Erlaubnisse
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
    • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
    • Sie müssen, falls sie explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren wollen, über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, muss Ihnen eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt worden sein.

    • Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab)
    • Ausfüllen der Formulare,
    • Hinzufügen der benötigten Unterlagen und Nachweise,
    • Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
    • Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
    • Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
    • Die Behörde wird mit Ihnen ggf. einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche Eignung festzustellen,

    Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

    Fristen

    Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

    Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen; es wird empfohlen, die Verlängerung 2 - 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu beantragen.

    Erfordert ein Antrag auf Erteilung die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.

    Gebühren in Hessen:

    • Erteilung einer Erlaubnis 70 - 250 Euro,
    • Verlängerung einer Erlaubnis 50 - 205 Euro,
    • Änderung einer Erlaubnis 55 - 205 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schwarzpulver, Wiederlader, Vorderlader, SprengG, Nichtgewerblich, Nitrozellulosepulver, privat, Triple Seven, Erlaubnis, Feuerwerk, Böllerschützen, §27 Sprengstoffgesetz, Pyrodex, Pyrotechnik, Explosionsgefährliche Stoffe, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English