Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne PersonOnline erledigen

    Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen

    Wenn Sie als einzelne Person Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
     
     Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
     
     Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.
     
     Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
     
     Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

    Online-Dienste

    Eintragung einer Waffe: grüne Waffenbesitzkarte

    ID: L100001_386378336

    Beschreibung

    Nach dem Kauf Ihrer Waffe(n) müssen Sie den Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Erstantrag grüne Waffenbesitzkarte

    ID: L100001_386378335

    Beschreibung

    Zum Gebrauch und Besitz Ihrer ersten Waffe/n als Jägerin oder Jäger und als Sportschützin oder Sportschütze.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Voreintrag: grüne Waffenbesitzkarte

    ID: L100001_386378337

    Beschreibung

    Sie wollen eine Kurzwaffe erwerben?

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Zuständigkeit

    In Hessen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

    * Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

    Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

    Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

    nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder

    online unter:

    https://onlinetermin.mtk.org/qmaticwebbooking/#/preselect/branch/6e2377dedb49f2593139afc7f9e12abcb813995ff7e7ae3a86278d40749d266d

    Kontakt

    Telefon: 06192 201-0

    Telefax: 06192 201-1722

    E-Mail: ordnungswesen@mtk.org

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Sachkundenachweis
    • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
    • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)

    Formulare

    Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt

    Formulare vorhanden: nicht bekannt

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Für Sportschützen und Jäger gelten Ausnahmen.
       
       Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkannt.
       
       Wenn Sie Jäger sind, benötigen Sie kein solches Gutachten/Zeugnis.
       
       Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.
       
       Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.
       
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen (Bedürfnis).
       
       Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
      • Sie Jäger sind und einen Jagdschein (Tages oder Jahresjagdschein) besitzen. Wollen Sie als Jäger nur Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben und besitzen, dann ist kein weiterer Nachweis eines Bedürfnisses erforderlich.
      • Sie seit 1 Jahr Mitglied in einem Schießsportverein sein, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und in dem das Schießen mit solchen Waffen nach einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen ist. Die Schießsportordnungen werden vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie regelmäßig am Training teilgenommen haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres).
      • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
      • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen und Munition erwerben und besitzen wollen.
         
    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
       
       Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
      • nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
      • Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
      • Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
         
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
       
       Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
      • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
      • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
      • Sie geschäftsunfähig sind.
         
    • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).
       
       Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.
       
       Keine gesonderte Sachkundeprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie
      • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
      • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden haben oder
      • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen sind.

    In diesen Fällen müssen Sie nur geeignete Nachweise vorlegen.
     

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
       
       Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
       
       Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
      • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/-behälter mit Schwenkriegelschloss aufbewahren.
      • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen sowie erlaubnispflichtige Munition aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
        • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
        • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
        • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
        • Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, ist es nicht erlaubt, den Waffenschrank im Keller aufzustellen, wenn jeder Bewohner nur einen so genannten Kellerverschlag hat, der nur mit einer Tür mit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
        • Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 1.
        • Leben Sie mit einem anderen Waffenbesitzer in einem gemeinsamen Haushalt, dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
      • Sie dürfen als Jäger Ihre Langwaffen vorübergehend auch von einem anderen Jäger in seinem Waffenschrank verwahren lassen. Diese Zeit sollte jedoch begrenzt sein, eine dauerhafte Aufbewahrung ist nicht erlaubt. Für die dauerhafte Aufbewahrung sollten Sie sich einen eigenen Waffenschrank anschaffen, zu dem nur Sie Zugang haben.
      • Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Erwerb und Besitz von erlaubnisbedürftigen Waffen und/oder Munition schriftlich und ggf. auch online beantragen.

    Wenn Sie den Erwerb und Besitz schriftlich beantragen:

    • Sie füllen das Formular aus, das von der zuständigen Waffenbehörde bereitgestellt wird.
    • Sie schicken das unterschriebene Formular, zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen schriftlichen Nachweisen über Ihr Bedürfnis, Ihre Sachkunde, die sichere Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition und das Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung per Post an die Waffenbehörde.
    • Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.

    Wenn der Erwerb und Besitz auch online beantragt werden kann:

    • Sie reichen den Antrag über den Online-Dienst der zuständigen Waffenbehörde ein und laden gegebenenfalls schriftliche Nachweise über Ihr Bedürfnis, Ihre Sachkunde und die sichere Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition hoch.
    • Das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung müssen Sie ggf. per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken oder Sie bringen es persönlich vorbei.

    Kosten

    Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 81 an, zu der ein Zuschlag von mindestens EUR 22 bei Durchführung von Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung hinzukommt.: Gebühr 81.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Stichwörter

    Sammler, Waffenbehörde, Antrag grüne WBK, Schusswaffen erwerben, Jäger, Antrag grüne Waffenbesitzkarte, grüne WBK beantragen, Antrag Waffenbesitz, Waffe erwerben, Sportschützen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de