Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Ausübung einer selbständigen TätigkeitOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit beantragen

    Beschreibung

    Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn

    • Ihr Unternehmen erfolgreich und
    • Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.

    Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden? Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen oder die Behörde Ihnen diese zugesagt hat.

    Online-Dienst

    Terminvereinbarung

    ID: L100001_398061712

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
      Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
      Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

    * Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

    Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

    Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

    nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder

    online unter:

    https://onlinetermin.mtk.org/qmaticwebbooking/#/preselect/branch/6e2377dedb49f2593139afc7f9e12abcb813995ff7e7ae3a86278d40749d266d

    Kontakt

    Telefon: 06192 201-0

    Telefax: 06192 201-1722

    E-Mail: ordnungswesen@mtk.org

    Internet

    Formulare

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Antrag auf Erteilung)

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
      • Nachweise über das Investitionsvorhaben
      • Finanzierungsnachweise
    • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle)
    • über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 374,00 Euro) zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
    • folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
      • Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
      • Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
      • Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.

    Trifft das auf Ihr Vorhaben nicht zu, holt die Behörde Stellungnahmen fachkundiger Stellen ein. Diese klären, ob die geplante Tätigkeit geschäftsfähig ist.

    Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

    • Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen.
      Sie benötigen aber
      • die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
      • wenigstens die Zusage ihrer Erteilung.
    • Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.
      Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss aber einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
    • Sie haben als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder zum Zweck der Forschung.
      Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss aber einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Bearbeitungsdauer

     4 - 6 Wochen

    Kosten

    Erteilung: 100 €

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

    Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93 €

    Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    Selbständige Tätigkeit, Visum, Ausländer, Berufstätigkeit, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Selbständige Erwerbstätigkeit, Aufenthalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English