Kraftfahrzeug Abmeldung zur AußerbetriebsetzungOnline erledigen

    Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)

    Beschreibung

    Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

    Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.

    Online-Dienst

    i-Kfz Online-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

    ID: L100001_393555987

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihr Fahrzeug direkt online abmelden. Nach erfolgreicher Abmeldung dürfen Sie Ihr Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr bewegen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • giropay
    • paydirekt

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Zulassungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Hausanschrift

    Dörnigheimerstr 1

    63452 Hanau

    (Telefon: 06181 292-22637, Fax: 06181 292-22608, Info: Dienstag Annahmeschluss: 17:30 Uhr / Öffnungszeiten an den langen Dienstleistungstagen können abweichen, wenn diese direkt vor einem Feiertag liegen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte unter www.mkk.de)

    Hausanschrift

    Am Elmacker 2

    36381 Schlüchtern

    (Telefon: 06051 85-14240, Fax: 06051 85-14242)

    Hausanschrift

    Im Niederfeld

    63589 Linsengericht

    (Telefon: 06051 85-14240, Fax: 06051 85- 14242, Info: Donnerstag Annahmeschluss: 17:30 Uhr / Öffnungszeiten an den langen Dienstleistungstagen können abweichen, wenn diese direkt vor einem Feiertag liegen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte unter www.mkk.de)

    Öffnungszeiten

    Hanau:
    Montag 7.00 - 13.00 Uhr
    Dienstag 10.00 - 18.00 Uhr
    Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr
    Donnerstag 7.00 - 13.00 Uhr
    Freitag 7.00 - 11.30 Uhr

    Linsengericht:
    Montag 7.00 - 13.00 Uhr
    Dienstag 7.00 - 13.00 Uhr
    Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr
    Donnerstag 10.00 - 18.00 Uhr
    Freitag 7.00 - 11.30 Uhr

    Schlüchtern:
    Montag 7.30 - 12.00 Uhr
    Dienstag 7.30 - 12.00 Uhr
    Mittwoch 7.30 - 12.00 Uhr
    Donnerstag 7.30 - 12.00 Uhr
    Freitag 7.30 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06051 85-14277

    Telefax: 06051 85-14242

    E-Mail: zulassung@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
      • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        und
      • den Verwertungsnachweis
    • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
    • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
    • bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.

    Kosten

    Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.

    Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Stilllegung, Abmeldung eines Fahrzeuges, endgültige Abmeldung, vorübergehende Stilllegung, Auto abmelden, Außerbetriebsetzung, Kraftfahrzeug abmelden, Abmeldung, Fahrzeug stilllegen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de