Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme von Personen bzw. beauftragte Bestattungsunternehmen

    Sterbefall anzeigen

    Wenn jemand beispielsweise in Ihrer Familie verstorben ist, dann müssen Sie dies beim Standesamt anzeigen.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Anzeigepflichtige
    Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

    1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schöneck - Stadtentwicklung

    Adresse

    Postanschrift

    Herrnhofstr. 7

    Postfach

    61137 Schöneck

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr
    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06187 9562-302

    Telefax: 06187 9562-399

    E-Mail: info@schoeneck.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Schöneck - Bürgerservice und Ordnungswesen

    Adresse

    Postanschrift

    Herrnhofstraße 8

    61137 Schöneck

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro: 

    Montag           07.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

    Dienstag         08.00 - 12.00 Uhr

    Mittwoch        08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr 

    Donnerstag    08.00 - 12.00 Uhr

    Freitag            08.00 - 12.00 Uhr 

    Übrige Ämter FB 2: 

    Montag           08.00 - 12.00 Uhr

    Mittwoch        08.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr

    Freitag            08.00 - 12.00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 06187 95620

    Telefax: 06187 9562-299

    E-Mail: info@schoeneck.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.02.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Trauerfall, Todesfall, Sterbefall-anzeige, Sterbefall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English