Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Ansprechpartner
Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Öffnungszeiten
Montag 7.00 - 13.00 Uhr Dienstag 7.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr Donnerstag 7.00 - 13.00 Uhr Freitag 7.00 - 11.30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
E-Mail: verkehrsabteilung@mkk.de
Internet
Fachbereich 3.0 - Ordnungsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Und nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: 06661 85-100
Telefax: 06661 85-199
E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Ordnungsverwaltung)
Frau Leonie Blum (Standesamt - Leitung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-122
Fax: +49 6661 85-199
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
E-Mail: l.blum@schluechtern.de
Herr Alexander Göhler (Ordnungspolizei)
Frau Katja Grammel (Standesamt)
Hausanschrift
Fax: +49 6661 85-199
Telefon Festnetz: +49 6661 85-123
E-Mail: k.grammel@schluechtern.de
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
Frau Britta Köster (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-104
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
E-Mail: b.koester@schluechtern.de
Herr Martin Link (Ordnungspolizei)
Herr Florian Leipold (Stadtpolizeipolizei)
Mitarbeiter/in (Sekretariat Fachbereich Ordnungsverwaltung)
Frau Tanja Mittag (Fachbereichsleitung Ordnungsverwaltung)
Hausanschrift
Fax: +49 6661 85-249
Telefon Festnetz: +49 6661 85-102
E-Mail: t.mittag@schluechtern.de
E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de
Mitarbeiter/in (Sachgebiet Brandschutz)
Herr Maik Waidlein (Ordnungspolizei)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-223
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: m.weidlein@schluechtern.de
Mitarbeiter/in (Feuerwehrstützpunkt Schlüchtern - Stadtbrandinspektor)
Herr Fabian Zarnack (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-100
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
E-Mail: f.zarnack@schluechtern.de
Herr Ingo Blum (Einwohnermeldeamt - Leitung)
Mitarbeiter/in (Einwohnermeldeamt)
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 - Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Bauzaun, Gerüst, Kfz, Straßenbau, Straßenerhaltung, Baustellenanordnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Ausnahmegenehmigung, Verkehrssicherung, Baustellengenehmigung