Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder BefähigungsscheininhaberOnline erledigen

    Anzeige von Feuerwerken

    Beschreibung

    Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12.

    Online-Dienste

    Anmeldung eines Brauchtumsfeuers

    Beschreibung

    Dieser Online-Service ermöglicht es Ihnen, eine Genehmigung zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers zu beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Beschreibung

    Über diesen Online-Service können Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Feuerwerks beantragen. Personen mit einer Erlaubnis oder einem Befähigungsschein können die Durchführung eines Feuerwerks anzeigen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der folgenden Informationsseite.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Dienstleisterportal Hessen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbrennung pflanzlicher Abfälle

    Beschreibung

    Über diesen Online-Service können Sie einen Antrag auf Verbrennung von landwirtschaftlichen und im Außenbereich anfallenden Abfällen stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

    Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
     

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    In den Gräben 15

    63543 Neuberg

    Kontakt

    Telefon: 06183 801-19

    Telefon: 06183 801-29

    Telefax: 06183 801-81

    E-Mail: ordnungsamt@neuberg.eu

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 23 Absatz4 der 1.SprengV benannten Angaben enthalten.

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
     

    Fristen

    • Mindestens 2 Wochen vorher
    • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.

    Kosten

    Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige können von den örtlichen Ordnungsbehörden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro - 300,00 Euro erhoben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Feuerwerkskörper, Pyrotechnik, Feuer, Sprengstoffgesetz, Sprengstoff, explosionsgefährliche Stoffe, SprengG, Feuerwerk, Kampfmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English