Parkausweis für Schwerbehinderte AusstellungOnline erledigen

    Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
    Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

    Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

    "Blauer Parkausweis" (EU-weit)

    Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
    bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
    unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
    bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

    "Oranger Parkausweis" (bundesweit)

    Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

    Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
     

    Online-Dienst

    Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

    ID: L100001_388910871

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.

    Ansprechpartner

    Stadt Maintal - Fachdienst Ordnungsbehörde - Parkerlaubnis für Schwerbehinderte

    Beschreibung

    Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde (EU-Ausweis)

    Schwerbehinderte Personen können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung und in besonderen Fällen die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes im öffentlichen Straßenraum beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit der Kennzeichnung „außergewöhnlich gehbehindert“ -aG-. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes durch das Versorgungsamt Fulda wird in jedem Falle erforderlich.

    Der hierzu erforderliche Antrag wird mit Ihnen gemeinsam ausgefüllt und an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda zur Stellungnahme weitergeleitet.

    Nach Vorlage des Feststellungsbescheides wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, der entsprechende Ausweis durch die Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Hierzu ist die Vorlage von zwei Passbildern erforderlich.

    Im Falle der Prüfung, ob ein Behindertenparkplatz im öffentlichen Verkehrsraum eingerichtet werden kann, ist neben den o.g. Voraussetzungen auch ein schriftlicher Nachweis des Vermieters vorzulegen, aus dem erkennbar ist, daß dem Behinderten auf dem eigenen Grundstück kein behindertengerechter Stell- oder Parkplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

    Danach wird gemeinsam mit dem Antragsteller ein Ortstermin wahrgenommen und die Örtlichkeit sowie die Platzierung des Behindertenparkplatzes innerhalb des öffentlichen Straßenraumes abgestimmt. Hierfür werden keine Kosten oder Gebühren erhoben.

     

     

    Sonderregelungen in der Straßenverkehrsordnung bei Verwendung des EU-Ausweises

    • Sie dürfen auf allen vorhandenen Behindertenparkplätzen, die mit einem Rollstuhlsymbol (Zeichen 1044-10 StVO) versehen sind, parken, es sei denn, dieser wird durch einen Namen oder Kfz-Kennzeichen, z.B. durch Zeichen 1020-11 StVO oder Z 1044-11 StVO gekennzeichnet.
    • Sie dürfen auf Straßen, auf denen das Parken verboten oder auf Anwohner beschränkt ist, (z.B. durch Verkehrsschilder auf dem Parkplatz) bis zu drei Stunden parken.
    • auf Straßen mit kostenloser aber zeitlicher beschränkter Parkerlaubnis dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
    • auf Straßen mit Parkuhren oder mit Parkscheinparken dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
    • fahren oder parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Vergünstigungen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich direkt vor Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Kfz-Zufahrtszeiten dort hineinfahren oder parken.
    • eine derartige Erlaubnis gibt es in der Regel nur dann, wenn in ausreichender Entfernung keine geeigneten Parkflächen vorgehalten werden können.
    • manche Parkplätze gestatten Fahrzeugen mit ausgelegter Behinderten-Parkkarte kostenloses parken, aber nur in den für Behinderte ausgewiesenen Stellplätzen. Lesen Sie die Parkplatzschilder oder fragen Sie einen Parkwächter.

     

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen

    • Gemäß § 46 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.08.2000 können Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen erteilt werden. Um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen erhalten zu können, muss mindestens eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung)
    • Festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge bei gleichzeitigen Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert)
    • Stromaträger mit doppeltem Stroma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70
    • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60

    Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt Frankfurt. Der hierzu notwendige Antrag wird mit Ihnen gemeinsam in unseren Büros ausgefüllt und mit einer Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises an das Versorgungsamt Fulda weitergeleitet. Üblicherweise erhalten wie innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung des Versorgungsamtes die wir Ihnen dann entsprechend mitteilen.

     

    Sonderregelungen in der Straßenverkehrsordnung bei Verwendung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter

    Die Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen gelten nicht in allen Bundesländern. Derzeit können Sie die hier ausgestellten Ausnahmegenehmigungen im  gesamten Bundesland Hessen, in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen einsetzen.

     

    Derzeit wird mit den Länderregierungen an der Ausweitung der Gültigkeitsbereiche auf weitere Bundesländer gearbeitet.

     

    Sie dürfen:

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot durch Zeichen 286 StVO  angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO), bis zu drei Stunden parken.
    • im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO) in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten.
    • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch das Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken.
    • in Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladenzeiten parken.
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne eine Gebühr zu entrichten oder eine zeitliche Beschränkung zu beachten.
    • auf ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken.
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern oder zu zuparken -

    Sie dürfen nicht:

    • auf den mit Zeichen 314 StVO   und Zusatzzeichen 1044-10 StVO bzw. 1044-11 StVO ausgewiesenen Parkplätzen für außergewöhnlich gehbehinderte und Blinde parken.
    • an mit Zeichen 286 StVO und dem Zusatzzeichen 1020-11 StVO (Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis frei) gekennzeichneten Flächen parken.´
    • an Straßenstellen, an denen nach § 12 StVO das Halten und Parken untersagt ist, selbiges tun.
    • im absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) weder Halten noch Parken.
    • auf Parkplätzen die durch Zeichen 314 StVO  sowie dem Zusatzzeichen „PKW“ gekennzeichnet sind nicht mit anderen Fahrzeugen parken.
    • auf ausgewiesene Flächen die das Gehwegparken durch Zeichen (314 StVO) gestatten mit Fahrzeugen, die das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten, befahren, halten oder parken.

     

    Weitere Hinweise:

    • bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen müssen Sie den Genehmigungsbescheid mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
    • die Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
    • während des Parkens ist der Ausweis zur Ausnahmegenehmigung an der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar zu hinterlegen.
    • beim Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO) sowie innerhalb eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung der Parkscheibe  (§ 13 Abs. 2 StVO) nachzuweisen.
    • der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
    • die Genehmigung wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Der Missbrauch der Ausnahmegenehmigung kann nach § 49 StVO verfolgt werden

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterhofstraße 4-6

    63477 Maintal

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    Donnerstag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06181 400-224

    Telefax: 06181 400-5026

    E-Mail: ordnungsbehoerde@maintal.de

    Kontaktperson

    • Herr Boris Rudolph
    • Herr Matthias Vogt
    • Frau Jasmin Kaya

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2018

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
       

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Parkausweis "Blau"

    • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

    Parkausweis "Orange"

    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
      • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
      • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
     

    Fristen

    Parkausweis "Blau":
    Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

    Parkausweis "Orange":
    Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
     

    Kosten

    Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schwerbehindertenparkplatz, Antrag auf Parkerleichterung, Behindertenparkausweis, Behindertenparkplatz, Parkausweis für Schwerbehinderte Menschen, Parkausweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de