Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
    Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.

    Zuständigkeit

    Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Umwelt, Naturschutz, ländlicher Raum - Umwelt- und Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Hausanschrift

    Zum Wartturm 11-13

    63571 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Mo. - Mi. 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Do. 13.00 Uhr - 17.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06051 85-14423

    Telefax: 06051 85-14280

    E-Mail: umweltamt@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Hanau - Fachbereich Planen, Bauen und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hessen-Homburg-Platz 7

    Postfach

    63452 Hanau

    (Bitte beachten: Die Abteilungen Stadtteilentwicklung und Statistik befinden sich im Rathaus, Am Markt 14-18)

    Öffnungszeiten

    Mittwoch von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
    oder nach telefonischer Vereinbarung

    (Gilt nicht für die Bauaufsicht, Terminvereinbarung nur nach telefonischer Vereinbarung!)

    Kontakt

    Telefon: 06181 295-1916

    Telefax: 06181 295-473

    E-Mail: bauaufsichtsamt@hanau.de

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Riesenräder, Belustigungsgeschäfte, Mobile Architektur, nicht ortsfeste Tribünen, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Zelte, Luftschaukeln, Gebrauchsabnahme, Zirkus, Temporäre Architektur, Zelt, Autoscooter, Fliegende Bauten, Achterbahnen, Bauamt, Festzelte und Zirkuszelte, Ausführungsgenehmigung, Karussells, Schaubuden, Fahrgeschäfte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English