Versteigerung, Anzeige
Beschreibung
Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, kann eine Verkürzung der 2 Wöchigen Anzeigepflicht beantragt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt/Gemeinde (Ordnungsamt) und zugleich an die Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Ansprechpartner
Gemeinde Gründau - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bus
Linien:- Bus: Linie Linie MKK-66
- Haltestelle: Bahn
Linien:- Regionalbahn: Linie Landesbahn LInie-36
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6051 8203-33
Telefax: +49 6051 8203-40
E-Mail: ordnungsamt@gruendau.de
Kontaktperson
Herr Florian Hölzer (Sachgebietsleiter)
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 und 6 Versteigererverordnung
Kosten
Für die Anzeige keine.
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist
keine Anzeige
erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine
Nachmeldung
einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Eine
neue Versteigerung
am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die Kommune von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren. (vgl. § 3 Abs. 3 Versteigererverordnung)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Versteigerer, Versteigerung, Auktionshaus, bieten, Auktion, Versteigerungstermin, Auktionator, Zuschlag