Wohnungsbauprämie Festsetzung

    Wohnungsbauprämie

    Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

    Beschreibung

    Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel  für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

    Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

    • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

    Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.

    Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

    zuständige Stelle

    Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist in Hessen das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg zentral zuständig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Stift 7

    36251 Bad Hersfeld

    Postanschrift

    Postfach 14 51

    36224 Bad Hersfeld

    (Bundesfinanzamtsnummer: 2602)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 18:00 Uhr
    Besuche nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache

    Internet

    Bankverbindung

    Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

    Empfänger: Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

    IBAN: DE38 5000 0000 0050 0015 28

    BIC: MARKDEF1500

    Bankinstitut: Deutsche Bundesbank - Filiale Frankfurt am Main

    Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

    Empfänger: Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

    IBAN: DE89 5005 0000 0001 0001 16

    BIC: HELADEFFXXX

    Bankinstitut: Landesbank Hessen-Thüringen

    Weitere Informationen

    Elektronischer Kontakt mit Ihrem Finanzamt

    Hinweis zum Datenschutz in der Steuerverwaltung

    Ausbildungsmöglichkeiten in der Finanzverwaltung

    Weitere Informationen finden Sie unter www.finanzamt.hessen.de

    Finden Sie das passende Finanzamt mit unserer Finanzamtssuche

    Einzelheiten zu den Zuständigkeiten dieses Finanzamts finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Bad Soden-Salmünster - Stadtentwicklung, Bauwesen, Baurecht, Hochbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    63628 Bad Soden-Salmünster

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag                                               08:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag                                             08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch                                             08:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag                                         08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
    Freitag                                                08:30 - 13:00 Uhr
    Samstag                                             08:30 - 12:00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)

    Kontakt

    Telefon: 06056 733-15

    Telefon: 06056 733-42

    Telefon: 06056 733-43

    Telefon: 06056 733-44

    Telefon: 06056 733-46

    Telefon: 06056 733-48

    Telefon: 06056 733-51

    Telefon: 06056 733-52

    Telefax: 06056 733-59

    E-Mail: bauamt@badsoden-salmuenster.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular, das Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zuschickt.

    Voraussetzungen

    Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:

    • EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

    Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen VL (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

    Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
     Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt. Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse - zugunsten Ihres Bausparvertrages - erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages.

    Ausnahmen:

    • Hatten Sie bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist keine wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlich. In diesem Fall erhalten Sie bei Verfügung über das Bausparguthaben die Prämie für die letzten sieben Sparjahre gewährt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens sieben Jahre vergangen sind.
    • In besonderen Fällen (z.B. völlige Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einjähriger Dauer tritt nach Vertragsabschluss ein) erhalten Sie bei Verfügung über das Bausparguthaben die für die letzten sieben Sparjahre Jahre ermittelte Wohnungsbauprämie, auch wenn Sie das Bausparguthaben nicht wohnungswirtschaftlich verwenden (unschädliche Verfügung).

    Besonderheiten für Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
    Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

    • dieser zugeteilt worden,
    • die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten oder
    • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.

    Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 30.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bausparvertrag, Wohnungsgenossenschaft, Baugenossenschaft, Wohnungsbauprämie, Wohnungsbau

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de