Verkehrsraumeinschränkung Erlaubnis

    Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung

    Beschreibung

    Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

    Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
     

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    Zuständigkeit

    Ihren schriftlichen Antrag stellen Sie in der Regel an das zuständige Straßen- und Tiefbauamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen oder Nachweise Sie im Einzelnen vorzulegen haben.

    Vorab sollten Sie sich beim Bau- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erkundigen, in welche Genehmigungszuständigkeit Ihr Vorhaben einzuordnen ist.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weilrod - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Am Senner 1

    61276 Weilrod

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 09:00 - 12:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12.00 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06083 9509-21

    E-Mail: rathaus@weilrod.de

    Kontaktperson

    • Herr Heiko Keutzer
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-21

      E-Mail: keutzer@weilrod.de

    Internet

    Formulare

    Antrag einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 A bs. 1, Nr. 8 StVO für die Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§ 32 StVO) oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
    Antrag einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 A bs. 1, Nr. 8 StVO für die Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§ 32 StVO) oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
    Soll im öffentlichen Bereich (Straße, Gehweg, Grünstreifen) ein Aufbruch erfolgen, ist eine Aufbruchgenehmigung bei der Gemeinde zu beantragen.
    Soll im öffentlichen Bereich (Straße, Gehweg, Grünstreifen) ein Aufbruch erfolgen, ist eine Aufbruchgenehmigung bei der Gemeinde zu beantragen.

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Autobahnbaustelle, Verkehrsraumeinschränkung, Beschilderung, Sondernutzungen, Genehmigung, Poller, Baustellen-Informationssystem, Veranstaltungen, Straßenfest

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de