Wohnungsgeberbestätigung

    Wohnungsgeberbestätigung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

    Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

    • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
    • Datum des Einzugs

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weilrod - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Postanschrift

    Am Senner 1

    61276 Weilrod

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 09:00 - 12:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12.00 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06083 9509-21

    Telefon: 06083 9509-22

    Telefon: 06083 9509-29

    Telefax: 06083 9509-26

    E-Mail: Rathaus@weilrod.de

    Kontaktperson

    • Frau Kornelia Schreier
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-23

      E-Mail: schreier@weilrod.de

    • Frau Vanessa Hubaček
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-45

      E-Mail: hubacek@weilrod.de

    • Herr Heiko Keutzer
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-21

      E-Mail: keutzer@weilrod.de

    Internet

    Formulare

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.
    Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

    Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

    Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

    Fristen

    Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

    Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English